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Bootszulassungen
Ansprechpartner:Fachbereich Verkehr
Bodenseeschifffahrt und Straßenverkehr
Bregenzer Straße 35
88131 Lindau (Bodensee)
Fachbereich Verkehr
Bodenseeschifffahrt und Straßenverkehr
Bregenzer Straße 35
88131 Lindau (Bodensee)
Zusatzinformation
Allgemeines/Beschreibung
Neuzulassung, Wiederzulassung und Registrierung von Booten auf dem Bodensee
Rechtsgrundlagen bilden die Artikel 13.01 BSO – 14.07 BSO
ALLGEMEINE INFORMATION ZUR ZULASSUNG EINES SPORTBOOTES AUF DEM BODENSEE
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Segel-, Ruderboote ohne Motor und ohne Koch-, Wohn- oder sanitärer Einrichtung
Diese Boote sind ab einer Länge von 2,50 m registrierpflichtig. Nach förmlicher Antragstellung erhält der Eigner ein Kennzeichen zugeteilt, welches auf dem Boot angebracht werden muss (Min. 8 cm hohe Buchstaben, die sich vom Schiffsrumpf abheben müssen - hell/dunkel). Die Registrierung ist für 6 Jahre gültig. Änderungen der Adresse, der Eigentumsverhältnisse oder die Entsorgung des Bootes sind dem Schifffahrtsamt unverzüglich mitzuteilen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Segelsurfbretter, Kanus, Kajaks und Rennruderboote. Diese Fahrzeuge müssen den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten tragen (wasserfest). -
Segel- und Motorboote mit Maschinenantrieb und/oder Wohn-, Koch- oder sanitärer Einrichtung die bis 1998 hergestellt wurden
Boote mit Motor und/oder Wohn-, Koch- oder sanitärer Einrichtung unterliegen der Zulassungspflicht und sind vor Inbetriebnahme einem technischen Sachverständigen zur Untersuchung vorzuführen. Nach förmlicher Antragstellung wird von der zuständigen Behörde die Zulassungsfähigkeit überprüft (eine Liste mit den zulassungsfähigen Motoren erhalten Sie beim Schifffahrtsamt. Zum Thema Motoren siehe Punkt V. Abgasvorschriften für Schiffsmotoren). Der Eigner erhält dann einen Termin zur Bootsabnahme zugeteilt. Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften der BSO (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung) entspricht. Werden die Vorschriften eingehalten, wird eine Zulassung für 3 Jahre erteilt.
Boote sind betriebsklar im Wasser vorzuführen! Nicht zum Termin angemeldete Boote können nicht untersucht werden! -
Segel- und Motorboote mit Maschinenantrieb und/oder Wohn-, Koch- oder sanitärer Einrichtung die nach 1998 hergestellt wurden (EU-Sportboot-Richtlinie)
Boote die nach 1998 in Verkehr gebracht wurden und mit Motor und/oder Wohn-, Koch- oder sanitärer Einrichtung betrieben werden, unterliegen ebenfalls der Zulassungspflicht. Zusätzlich zum förmlichen Antrag und einer Kopie des Abgastypenprüfzertifikates sind einzureichen:
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Kopie der Konformitätserklärung (nach der EU-Sportboot-Richtlinie)
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Kopie des Eignerhandbuches (deutsch)
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Kopie der vom Bootsbauer bei der Herstellung angewandten harmonisierten ISO-Normen (falls vorhanden)
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ggf. Bescheinigung vom Hersteller oder der Werft, dass das EU-Sportboot den Anforderungen der BSO entspricht.
WICHTIG: Aus den eingereichten Unterlagen müssen die technischen Daten (Länge, Breite, max. Motorisierung und Personenzahl) sowie die 14-stellige HIN (Hull-Identification-Number) ersichtlich sein.
Unvollständig eingereichte Unterlagen können nicht bearbeitet werden. Nach Prüfung der Unterlagen entscheidet das Amt, ob das Fahrzeug ohne erstmalige Vorführung zugelassen werden kann oder eine technische Abnahme erforderlich ist.
HINWEIS: Die oben genannten Unterlagen müssen Ihnen vom Hersteller beim Kauf bzw. bei der Übergabe des Bootes ausgehändigt werden. Sollten Sie diese Unterlagen nicht erhalten haben, können diese direkt vom Hersteller angefordert werden.
Wurde ein Boot nach der Richtlinie 94/25/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.06.1994 zertifiziert, so hat der Hersteller für dieses Boot eine Auslegungskategorie festgelegt. Als Bootseigner und Schiffsführer ist es wichtig zu wissen, was diese Auslegungskategorie für ihn und sein Boot bedeutet. In der Regel kann dies dem Eignerhandbuch entnommen werden.
Formulare:


